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Richtlinenkonforme Umsetzung der SUP-Richtlinie bei der Verkehrsplanung
Der vorliegende Entwurf des Gesetzentwurfes zur Umsetzung der SUP-Richtlinie ist nach Auffassung des BUND nicht EU-konform. Neben der Umsetzung der SUP auf Ebene der Bundesverkehrswegeplanung (§ 19b E-UVPG) muss nach korrekter Auslegung auch die Linienbestimmung und das Raumordnungsverfahren in die SUP-Pflicht einbezogen werden. Zumindest muss für diese Planungsebene sichergestellt werden, dass nicht nur Trassenvarianten, sondern alle „vernünftigen“ bzw. „in Betracht zu ziehenden Alternativen“ untersucht werden.
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